Hauptmenü
Bürgerinfo > Brandschutztipps
Nach der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF - vom 27. Februar 1980
Vorbemerkung: Diese Verordnung findet keine Anwendung, wenn an Arbeitsstätten brennbare Flüssigkeiten
1. sich im Arbeitsgang befinden,
2. in der für den Fortgang der Arbeit erforderlichen Menge bereitgehalten werden,
3. als Fertig- oder Zwischenprodukt kurzfristig abgestellt werden.
Das gleiche gilt, wenn brennbare Flüssigkeiten in Laboratorien in der für den Handgebrauch erforderlichen Menge bereitgehalten werden.
______________________________________________________________________________________
§ 3 Begriff und Einteilung der brennbaren Flüssigkeiten
(1) Brennbare Flüssigkeiten im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe mit Flammpunkt, die bei 35 °C weder fest noch salbenförmig sind, bei 50 °C einen Dampfdruck von 3 bar oder weniger haben und zu einer der nachstehenden Gefahrklassen gehören (Tabelle 1, Grenzwert für anzeigefreie Lagerung):
1. Gefahrklasse A:
Flüssigkeiten, die einen Flammpunkt nicht über 100 °C haben und hinsichtlich der Wasserlöslichkeit nicht die Eigenschaften der Gefahrklasse B aufweisen, und zwar
Gefahrklasse A I:
Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C, (z. B. Leichtbenzin, Ottokraftstoff, Benzol, Äther, Zapon- und Nitrolacke, Nitroverdünnung, Äthylacetat, Schwefelkohlenstoff).
Gefahrklasse A II:
Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 21 °C bis 55 °C, (z.B. Leucht- und Heizpetroleum, Testbenzin zur Lackherstellung, Terpentinöl, viele Lackfarben).
Gefahrkasse A III:
Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 55 °C bis 100 °C, (z.B. Dieselkraftstoff, leichtes Heizöl, Vaselinöle, Anilin).
2. Gefahrklasse B:
Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C, die sich bei 15 °C in Wasser lösen oder deren brennbare flüssige Bestandteile sich bei 15 °C in Wasser lösen. (z.B. Brennspiritus, Äthylalkohol, Aceton, Spiritus- und Acetonlacke, Methanol).
______________________________________________________________________________________
Zusammenlagerung verschiedener Gefahrklassen (§8 Abs. 2 und 3 VbF)
(2) Werden brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A II oder B zusammen mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklass A I gelagert, so sind zur Ermittlung der Gesamtlagermenge fünf Liter brennbare Flüssigkeit der Gefahrklasse A II oder B einem Liter brennbare Flüssigkeit der Gefahrklasse A I gleichzusetzen. Die entsprechend ermittelten Lagermengen der brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A II oder B sind dabei der Lagermenge der brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I hinzuzurechnen.
(3) Bei brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I mit einer Zündtemperatur unter 125 °C ist bei Anwendung der Tabelle 11 nur ein Fünftel der für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I angegebenen Werte maßgebend.
______________________________________________________________________________________
§ 11 Unzulässige Lagerung
Unzulässig ist die Lagerung
1. brennbarer Flüssigkeiten
2. brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I, A II oder B an den nachstehend genannten Orten bei Überschreitung der nachstehend angegebenen Lagermengen.
Aktuelle Einsätze...
THL Wohnungsöffnung, mehr...
__________________________
THL 1 Rohrbruch, mehr...
_______________________
Brandmeldeanlage, mehr...
__________________________
Vorankündigung Jahr 2012...
150 Jahre Feuerwehr Scheidegg!
| Ort der Lagerung | Art der Behälter | Lagermenge in Litern |
|
| 1. Wohnung und Räume, die mit Wohnungen in unmittelbarer, nicht feuerbeständig abschließbarer Verbindung stehen |
zerbrechliche Gefäße | 1 | 5 |
| sonstige Gefäße | 1 | 5 | |
| 2. Keller von Wohnhäusern (Gesamtkeller) | zerbrechliche Gefäße | 1 | 5 |
| sonstige Gefäße | 20 | 20 | |
| 3. Verkaufs- und Vorratsräume des Einzelhandels mit einer Grundfläche bis 60 m² |
zerbrechliche Gefäße | 5 | 10 |
| sonstige Gefäße | 60 | 120 | |
| über 60 bis 500 m² | zerbrechliche Gefäße | 20 | 40 |
| sonstige Gefäße | 200 | 400 | |
| über 500 m² | zerbrechliche Gefäße | 30 | 60 |
| sonstige Gefäße | 300 | 600 | |